Satzung
Waldsieversdorfer Heimatverein e.V.
 
§ 1
Name und Sitz des Verbandes


Der Waldsieversdorfer Heimatverein e.V., nachfolgend Verein genannt, hat seinen Sitz in 15377 Waldsieversdorf, und zwar jeweils dort, wo der Vorsitzende des Vereines wohnt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
 

§ 2
Zweck des Vereines


(1) Der Verein ist eine unpolitische Zweckvereinigung zur Erforschung der Heimatgeschichte, zum Schutz und zur Pflege der einheimischen Natur, zur Förderung der Pflege jener humanistischen Traditionen, die Waldsieversdorf als Kurort prägten und prägen, zur Entwicklung eines regen kulturellen Lebens im Ort unter breiter Beteiligung der Einwohner – besonders auch der Kinder und Jugendlichen.
Durch Beitritt erkennen die Mitglieder die Ziele des Vereines an und unterstützen seine Arbeit nach Kräften.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder des Vereines erhalten keinen Gewinnanteil.
(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3
Mitgliedschaf
t

(1) Mitglieder des Vereines können natürliche Personen – unabhängig vom Lebensalter – und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereines anerkennen und unterstützen.
(2) Ein ordentliches Mitglied muss das 14. Lebensjahr erreicht haben.
(3) Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren setzt die Zustimmung der jeweils Erziehungsberechtigten voraus.
(4) Mitglieder, die sich außerordentliche Verdienste bei der ehrenamtlichen Arbeit des Vereines erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Natürliche oder juristische Personen können durch Spenden für den Verein Fördermitglieder des Vereines werden. Aus den Spenden ergeben sich keine Verpflichtungen für den Verein.
(6) Die Aufnahme in den Verein hat mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags zu erfolgen.
(7) Über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehren- und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(8) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich zum Schluss eines Quartals durch:
  a. Austritt.
      Er ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Schluss des Quartals schriftlich anzuzeigen.
  b. Tod.
  c. Ausschluss.
      Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung
      obliegenden Pflichten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingelegt werden.
 
 
§ 4
Organe des Vereines


Organe des Vereines sind der gewählte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 6
Der Vorstand


Der Vorstand organisiert die auf der Grundlage der Satzung durchzuführende Arbeit des Vereines zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist über die Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Gleichfalls hat er zu sichern, dass jährlich ein Kassenbericht erarbeitet wird. Diese Rechenschaftslegung hat jeweils in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres zu erfolgen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu weiteren fünf Mitgliedern. Seine Sitzungen finden monatlich statt.
Die Wahlzeit beträgt vier Jahre.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, jedoch mindestens zwei der Vorgenannten, sind berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
Alle Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung bei vorliegendem Misstrauen ihres Amtes enthoben werden.
Dazu müssen sie von Zweidrittel der Mitglieder abgewählt werden.
 

§ 7
Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung dient der Information, Aussprache und Beschlussfassung über das Wirken des Vereines. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen. Bei Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Einladung kann auch über das Gemeindeblatt erfolgen.
Die Mitgliederhauptversammlung ist zuständig für:
  1. die Änderung der Satzung;
  2. die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes;
  3. die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
  4. a.) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
      b.) die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder und deren Abberufung auf der Grundlage der Satzung
      c.) die Wahl des Finanzkontrollausschusses
  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.
 

§ 8
Verkündungsorgan des Vereines


Verkündungsorgan des Vereines ist das Gemeindeblatt.
 
 
§ 9
Beitrag


(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines werden Beiträge laut Beitragsordnung erhoben. Der Beitrag ist im ersten Quartal für das laufende Jahr zu entrichten.
(2) Mit Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
 

§ 10
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist mit der Gründung und Eintragung des Vereines das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch einen dreiköpfigen Finanzkontrollausschuss zu erfolgen.
 

§ 11
Auflösung des Vereines


Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederhauptversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von Zweidrittel aller Mitglieder des Vereines. Im Falle der Auflösung ist das gesamte Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Territorium von Waldsieversdorf zu übergeben, verbunden mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
 

§ 12
Gerichtsstand


Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereines ist das Amtsgericht Strausberg.
Beschlossen von der Gründungsversammlung am Freitag, dem 04. November 1994, in der Gaststätte „Ferienpark am Däbersee“ zu Waldsieversdorf.

Erste Satzungsänderung am 02.03.2001. Die Wahlzeit des Vorstandes wurde von 2 Jahre auf 4 Jahre
geändert.